Weitere wichtige Vorbehaltstaufgaben des Wirtschaftsprüfers:
- Prüfung des Jahresabschlusses nach § 316 HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- Prüfung des Jahresabschlusses aufgrund Satzung oder aufgrund von Erfordernissen ihrer Kreditgeber analog § 316 HGB
- Prüfung des Konzernjahresabschlusses aufgrund § 316 (2) HGB oder auf freiwilliger Basis.
- Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 AktG (§ 69 Abs. 1 UmwG)
- Prüfung von Verschmelzungen nach § 9 Abs. 1 UmwG
- Prüfung der Bilanz nach §§ 209 AktG bzw. 57 f GmbHG bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln
- Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 (1) WpHG
- Prüfung von Bauträgern nach § 16 (1) MaBV
- Prüfung von energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 41 EEG
- Prüfung von Finanzdienstleistungsinstituten nach 26 Abs. 1 KWG i.V.m. § 340k Abs. 1 HGB
- Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV
- Prospektbeurteilung nach 8 f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz
- Prüfung im Rahmen von vereinbarten Untersuchungshandlungen („Agreed-upon Procedures“) z.B. Prüfung der ordnungsgemäßen Vereinnahmung von EG- Zuschüssen
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